Informationen
Benjamin Franklin hat gesagt: "Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen." Das ist der Grund, warum wir Ihnen Informationen rund um die Themen Haftungsrisiken, Haftungsprävention und Qualitätsmanagement geben möchten.
Die Berufshaftpflicht
Steuerberater sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
Vom Gesetz wird gefordert, dass Steuerberater in pflichtgemäßer Abwägung aller sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Risiken und Umstände in eigener Verantwortung eine angemessene Versicherungssumme zu wählen haben.
Für diese Abwägung sind insbesondere folgende Bereiche zu betrachten:
- Ausgestaltung und Vereinbarung von Mandatsverträgen
- Gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren bei Pflichtverletzungen
- Unbegrenzte Haftung gegenüber Nicht-Mandanten (z.B. Banken)
- Mandantenstruktur und Tätigkeitsschwerkpunkte
Eine allgemeingültige Aussage zur richtigen Höhe der Versicherungssummen ist aufgrund der Individualität der oben genannten Bereiche nicht möglich.
Vermögensschaden
Berufshaftpflicht- oder Vermögensschaden-Haftpflicht?
Bei der Berufshaftpflicht handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflicht. Es sind lediglich zwei unterschiedliche Bezeichnungen, wobei eine Vermögensschaden-Haftpflicht auch in anderen Bereichen vorkommt.
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Schaden, der einem Dritten durch schuldhaftes Verhalten zugefügt wird, ohne dass dabei eine Person oder eine Sache zu Schaden kommt.
Die Mindestversicherungssummen
Für Steuerberater
Die Mindestversicherungssumme für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften beträgt je Versicherungsfall 250.000€, 4-fach maximiert im Jahr.
Für Wirtschaftsprüfer
Die Mindestversicherungssumme für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beträgt je Versicherungsfall 1.000.000€, 4-fach maximiert im Jahr.
Haftungsbegrenzung
Durch die Verwendung von AGB / AAB Richtlinien kann die Haftung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers wirksam begrenzt werden. Daneben besteht natürlich die Möglichkeit Haftungsbegrenzungen durch Individualvereinbarungen vorzunehmen. Diese Möglichkeiten werden abschließend in § 67a Abs. 1 StBerG geregelt. Eine Begrenzung ist lediglich auf den Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens möglich.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Haftung von Steuerberatern auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d.h. auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000€, bei Verwendung von AGB/AAB beschränkt werden können.
Analog ist eine Begrenzung bei Wirtschaftsprüfern bei Verwendung von AGB/AAB ebenfalls auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d.h. auf einen Betrag in Höhe von 4.000.000€, möglich.
Bei Individualvereinbarungen kann die Haftung durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden.
Es gilt hierbei jedoch einige Besonderheiten zu beachten, damit die allgemeine oder auch individuelle Haftungsbegrenzung dauerhaft wirksam besteht.
Part mbB
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Part mbB) ist seit 2013 als eine weitere Gesellschaftsform für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zulässig. Sie ist an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) angelehnt.
Bis zu diesem Zeitpunkt traf die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung neben der Partnerschaft immer auch den oder die handelnden Partner. Bei der Part mbB ist die Haftung nun auf die Partnerschaft beschränkt und die jeweiligen Partner haften nur noch für sonstige Verbindlichkeiten (z. B. Gehälter, Mieten usw.) und im Deliktsfalle.
Um das Gesellschaftsvermögen zu schützen ist die wirksame Vereinbarung von Haftungsbegrenzungen durch AGB / AAB empfehlenswert.
Welche Auswirkungen hat diese auf den Versicherungsumfang?
Gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG muss bei der Eintragung in das Partnerschaftsregister eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflicht nachgewiesen werden. In den Berufsgesetzen der Steuerberater (StBerG, DVStB) und Wirtschaftsprüfer (WPO) sind eigenständige Regelungen zur Höhe der Deckungssumme getroffen.
Die Mindestversicherungssumme für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer je Versicherungsfall beträgt 1.000.000€. Diese ist bei Steuerberatern mindestens auf das 4-fache im Jahr zu maximieren. Für Wirtschaftsprüfer ist eine Maximierung der Jahreshöchstleistung nicht zulässig. Ab 5 Partnern vervielfacht sich die Deckungssumme mit der Anzahl der Partner.
Wird die Berufshaftpflichtversicherung der Part mbB nach Eintragung aufgegeben oder entfällt der Versicherungsschutz aus anderen Gründen, so entfällt die durch die Part mbB sich ergebende Haftungsbegrenzung.
Um für eine Part mbB eine wirksame Haftungsbegrenzung durch AGB/AAB zu erreichen ist die Gestaltung des Versicherungsschutzes in Bezug auf die Höhe der Deckungssummen ein wichtiger Bestandteil.
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