Informationen
Benjamin Franklin hat gesagt: "Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen." Das ist der Grund, warum wir Ihnen Informationen rund um die Themen Haftungsrisiken, Haftungsprävention und Qualitätsmanagement geben möchten.
Die Berufshaftpflicht
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
Vom Gesetz wird gefordert, dass Sie in pflichtgemäßer Abwägung aller sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Risiken und Umstände in eigener Verantwortung eine angemessene Versicherungssumme zu wählen haben.
Für diese Abwägung sind insbesondere folgende Bereiche zu betrachten:
- Ausgestaltung und Vereinbarung von Mandatsverträgen
- Gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren bei Pflichtverletzungen
- Unbegrenzte Haftung gegenüber Nicht-Mandanten (z.B. Banken)
- Mandantenstruktur und Tätigkeitsschwerpunkte
Eine allgemeingültige Aussage zur richtigen Höhe der Versicherungssummen ist aufgrund der Individualität der oben genannten Bereiche nicht möglich.
Vermögensschaden
Berufshaftpflicht- oder Vermögensschaden-Haftpflicht?
Bei der Berufshaftpflicht handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflicht. Es sind lediglich zwei unterschiedliche Bezeichnungen, wobei eine Vermögensschaden-Haftpflicht auch in anderen Bereichen vorkommt.
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Schaden, der einem Dritten durch schuldhaftes Verhalten zugefügt wird, ohne dass dabei eine Person oder eine Sache zu Schaden kommt.
Die Mindestversicherungssummen
Für Steuerberater
Die Mindestversicherungssumme für Steuerberater beträgt je Versicherungsfall 250.000€, 4-fach maximiert im Jahr.
Für Wirtschaftsprüfer
Die Mindestversicherungssumme für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beträgt je Versicherungsfall 1.000.000€, 4-fach maximiert im Jahr.
Für Rechtsanwälte
Die Mindestversicherungssumme für Rechtsanwälte beträgt je Versicherungsfall 250.000€, 4-fach maximiert im Jahr.
Für Berufsausübungsgesellschaften
Seit dem 01.08.2022 ist die Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (BAG) in Kraft. Hierdurch ergeben sich für sogenannte Berufsausübungsgesellschaften neue Mindestversicherungssummen, je nach Rechtsreform und Anzahl der tätigen Personen.
Tätige Personen sind solche, die in der BAG anwaltlich, patentanwaltlich, steuerberatend, wirtschaftsprüfend oder in einen sonstigen freien Beruf (§ 59c Abs. 1. S.1 BRAO) tätig sind.
Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbegrenzung (z.B. GbR, PartG)
Die Mindestversicherungssumme für die Berufsausübungsgesellschaft beträgt je Versicherungsfall 500.000€.
Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbegrenzung (z.B. GmbH, PartGmbB)
Die Mindestversicherungssumme für die Berufsausübungsgesellschaft beträgt je Versicherungsfall 1.000.000€.
Wenn Anwälte beteiligt sind und insgesamt mehr als 10 Berufsträger tätig werden, erhöht sich die Mindestversicherungssumme auf 2.500.000€.
Jahresmaximierung
Die Jahresmaximierung erfolgt mit der Zahl der Gesellschafter und Geschäftsführer , die nicht Gesellschafter sind. Mindestens jedoch 4-fach maximiert im Jahr.
Haftungsbegrenzung
Durch die Verwendung von AGB / AAB Richtlinien kann die Haftung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts wirksam begrenzt werden. Daneben besteht natürlich die Möglichkeit Haftungsbegrenzungen durch Individualvereinbarungen vorzunehmen. Diese Möglichkeiten werden abschließend in § 67a Abs. 1 StBerG geregelt. Eine Begrenzung ist lediglich auf den Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens möglich.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Haftung von Steuerberatern auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d.h. auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000€, bei Verwendung von AGB/AAB beschränkt werden können.
Analog ist eine Begrenzung bei Wirtschaftsprüfern bei Verwendung von AGB/AAB ebenfalls auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d.h. auf einen Betrag in Höhe von 4.000.000€, möglich.
Bei Rechtsanwälten ist eine Begrenzung bei Verwendung von AGB/AAB ebenfalls auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d.h. auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000€, möglich.
Bei Individualvereinbarungen kann die Haftung durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden.
Aufgrund der seit dem 01.08.2022 in Kraft getretenen Berufsrechtsreform ergeben sich für sog. Berufsausübungesellschaften gem. BRAO / PAO oder StBerG abweichende Mindestversicherungssummen, welche sich auf die Haftungsbegrenzung durch AGB/AAB auswirken. Die nachfolgende Tabelle stellt die neuen Mindestversicherungssummen bzw. benötigte Versicherungssumme bei Verwendung von AGB / AAB dar.
Bei der Verwendung von Haftungsbegrenzungen durch AGB/AAB sind einige Besonderheiten zu beachten, damit die allgemeine oder auch individuelle Haftungsbegrenzung dauerhaft wirksam besteht. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Seite.
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